Unsere Allgemeinen Geschäfts-bedingungen
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Präambel
Die freie Standzeit beträgt 3 Tage; verlängerte Standzeit auf Anfrage. Jeder weitere Tag wird mit 5,00 € zzgl. Mehrwertsteuer berechnet. Der Kunde übernimmt die Absicherung und ggf. die Beleuchtung des Containers.
Die zu entsorgenden Abfälle sind uns genau mitzuteilen. Es dürfen keine Säuren, Öle, Giftstoffe und anderer Sonderabfall eingefüllt werden. Wir transportieren keine flüssigen oder halbfesten Stoffe.
Den Abstellplatz hat der Kunde bestimmt. Die Stabilität des Untergrundes ist uns nicht bekannt. Eventuell daraus entstehende Schäden gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden! Der Container darf nur bis zur Ladekante befüllt werden, ansonsten wird ein Mehrentgelt von 20,00 € berechnet.
Die gesetzlichen Bestimmungen der Umweltgesetze in deren neuesten Fassung sind bei der Beseitigung von Abfallstoffen vom Auftraggeber zu beachten.
Das Einbringen von Füllgut aus größerer Höhe gefährdet die Unversehrtheit unserer Behälter und ist mit uns rechtzeitig abzusprechen. Containerschäden gehen hierbei zu Lasten des Bestellers, bzw. Auftraggebers. Der Transport und das Versetzen unserer Behälter erfolgt nur durch unsere Fahrzeuge. Beschädigungen, die von uns nicht zu vertreten sind, bitten wir uns sofort bekanntzugeben.
Dem Kunden ist die Berechnung der Containerstellung und Entsorgung erklärt worden. Der Containergrundpreis beinhaltet keine Kosten für die Entsorgung. Bei reinem Bauschutt – nur Steine oder Erde – berechnen wir einen Pauschalpreis. Ansonsten – z.B. Holz, Glas, Kunststoff, usw. – Entsorgungskosten pro Tonne und Abfallart, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Diese Preise gelten vorbehaltlich. Eventuelle Erhöhungen durch die Entsorgungsanlagen sind zu beachten.
Unsere Rechnungsbeträge sind zahlbar sofort nach Rechnungslegung, ohne jeden Abzug.
Erfüllung und Gerichtsstand für beide Teile ist Krefeld.
Die zu entsorgenden Abfälle sind uns genau mitzuteilen. Es dürfen keine Säuren, Öle, Giftstoffe und anderer Sonderabfall eingefüllt werden. Wir transportieren keine flüssigen oder halbfesten Stoffe.
Den Abstellplatz hat der Kunde bestimmt. Die Stabilität des Untergrundes ist uns nicht bekannt. Eventuell daraus entstehende Schäden gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden! Der Container darf nur bis zur Ladekante befüllt werden, ansonsten wird ein Mehrentgelt von 20,00 € berechnet.
Die gesetzlichen Bestimmungen der Umweltgesetze in deren neuesten Fassung sind bei der Beseitigung von Abfallstoffen vom Auftraggeber zu beachten.
Das Einbringen von Füllgut aus größerer Höhe gefährdet die Unversehrtheit unserer Behälter und ist mit uns rechtzeitig abzusprechen. Containerschäden gehen hierbei zu Lasten des Bestellers, bzw. Auftraggebers. Der Transport und das Versetzen unserer Behälter erfolgt nur durch unsere Fahrzeuge. Beschädigungen, die von uns nicht zu vertreten sind, bitten wir uns sofort bekanntzugeben.
Dem Kunden ist die Berechnung der Containerstellung und Entsorgung erklärt worden. Der Containergrundpreis beinhaltet keine Kosten für die Entsorgung. Bei reinem Bauschutt – nur Steine oder Erde – berechnen wir einen Pauschalpreis. Ansonsten – z.B. Holz, Glas, Kunststoff, usw. – Entsorgungskosten pro Tonne und Abfallart, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Diese Preise gelten vorbehaltlich. Eventuelle Erhöhungen durch die Entsorgungsanlagen sind zu beachten.
Unsere Rechnungsbeträge sind zahlbar sofort nach Rechnungslegung, ohne jeden Abzug.
Erfüllung und Gerichtsstand für beide Teile ist Krefeld.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Vertragsgegenstand
1. Der Vertrag betrifft die Bereitstellung von Behältnissen zur Aufnahme von Abfällen, Rest- und Wertstoffen, die Miete des Behälters/Container durch den Kunden für die vereinbarte Mietzeit, die Abfuhr des gefüllten Behälters/Containers durch den Unternehmer zur einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Abladestelle, sowie sonstige Transporte.
§ 2 Zufahrten und Aufstellplatz
1. Dem Kunden obliegt es, einen Aufstellplatz für den Behälter/Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen.
2. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist.
3. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmers.
4. Von Schadensersatzansprüchen Dritter, die durch ungeeignete Zufahrten oder Aufstellplätze entstehen, hat der Auftraggeber das Unternehmen freizustellen.
5. Der Container ist ausschließlich durch den Unternehmer oder durch ein durch ihn beauftragtes Fremdunternehmen aufzustellen und zu bewegen. Jede Zuwiderhandlung wird mit einer Vertragsstrafe in Höhe von 200,00 € geahndet. Eventuelle durch das Bewegen des Containers durch den Kunden entstehende Schäden werden umgehend in Rechnung gestellt.
§ 3 Sicherung des Behälters
1. Der Unternehmer stellt einen mit rot-weißen Warnstreifen entsprechend der Verlautbarung des Bundesverkehrsministers gekennzeichneten Container, wenn die Aufstellung des Behälters/Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für eine eventuell erforderliche, weitergehende Sicherung des Behälters/Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.
2. Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Kunde einzuholen, es sei denn, der Unternehmer hat diese Verpflichtung ausdrücklich übernommen. Entstehende Kosten und Auslagen hat der Kunde zu tragen.
3. Für unterlassene Sicherung des Behälters/Containers haftet ausschließlich der Kunde. Er hat gegebenenfalls den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen. Gleiches gilt für das Fehlen der Aufstellgenehmigung, es sei denn, der Unternehmer hat die Besorgung der Genehmigung übernommen.
§ 4 Beladen des Containers
1. Der Behälter/Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes befüllt werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Kunde.
2. In den Behälter/Container dürfen nur die bei der Auftragserteilung genannten Abfallarten, bzw. Reizstoffe eingefüllt werden. Der Kunde ist auf Verlangen des Unternehmers verpflichtet, die in den Behälter/Container eingefüllten Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüssel zu deklarieren.
3. Der Kunde ist für alle Stoffe verantwortlich, die in den Behälter/Container in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung eingefüllt werden, auch wenn dies ohne Wissen des Kunden durch Dritte geschieht.
§ 5 Annahme der Abfälle
1. Der Auftragnehmer ist vor der Abnahme des Abfalls berechtigt, zu prüfen, ob die Spezifizierung des Abfalls der vertraglich vereinbarten Spezifikation entspricht; hieraus resultiert jedoch keine Verpflichtung für den Auftragnehmer. Die Prüfung erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers, es sei denn, die Prüfung ergibt eine nicht nur unerhebliche Abweichung. In diesem Fall trägt der Auftraggeber die durch die Durchführung der Prüfung entstehenden Kosten.
§ 6 Schadensersatz
1. Für Schäden am Behälter/Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Kunde, auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Behälters/Containers in diesem Zeitraum. Für diesen Fall verpflichtet sich der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe von 50,00 € täglich als Nutzungsausfallschaden zu entrichten.
§ 7 Vergütung
1. Die vereinbarte Vergütung umfasst, soweit nicht anders vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Behälters/Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Behälters/Containers oder für Wartezeiten hat der Kunde, soweit er dies zu vertreten hat, eine Entschädigung in Höhe der tarifmäßigen oder üblichen Vergütung zu zahlen.
2. Die Mietdauer wird bei der Bestellung des Behälters/Containers vereinbart. Mangels einer Vereinbarung kann der Unternehmer nach 3 Tagen die Rückgabe des Behälters/ Containers verlangen Für jeden weiteren Tag werden dem Kunden je 5,00 € Stellkosten in Rechnung gestellt.
3. Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle entstehen (z.B. Deponiegebühren, Sortierkosten o.ä.) sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
§ 8 Fälligkeit der Rechnung(en)
1. Rechnungen des Unternehmers sind ohne Abzug sofort zahlbar. Der Rechnungsbetrag ist ab Fälligkeitszeitpunkt mit 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
2. Der Unternehmer kann vom Kunden Vorschüsse bis zur Hälfte des voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen. Leistet der Kunde den angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht, kann der Unternehmer den Vertrag fristlos kündigen und die Behälter/Container-Bereitstellung ablehnen.
2. Der Unternehmer kann vom Kunden Vorschüsse bis zur Hälfte des voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen. Leistet der Kunde den angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht, kann der Unternehmer den Vertrag fristlos kündigen und die Behälter/Container-Bereitstellung ablehnen.
§ 9 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist für beide Vertragsparteien der Sitz des Unternehmers beim Amtsgericht/ Landgericht in Nettetal.